Beim Bafög lauert Falle im Detail

Beim Einkommen der Eltern gilt nicht immer die aktuelle Höhe

VON ROLF WINKEL

aus Rheinische Post im Oktober 2005

DÜSSELDORF

Das Bafög soll dafür sorgen, dass gerade Kinder aus einkommensschwachen Familien studieren können. So weit, so gut. Der Teufel steckt allerdings auch bei der staatlichen Ausbildungsförderung im Detail. Wenn die Bafög-Ämter nämlich überprüfen, ob und wie viel Förderung Studenten oder Schüler bekommen, legen sie das Einkommen der Eltern im vorletzten Jahr zugrunde.

Günstig ist die Regelung für Eltern, deren Einkommen in den vergangenen zwei Jahren gestiegen ist. Umgekehrt fallen aber ausgerechnet die Familien, die gerade etwa wegen Arbeitslosigkeit oder als Neu-Rentner weniger Geld haben, leicht durch die Maschen des Gesetzes. Sie können ihr studierendes Kind eventuell nicht mehr unterstützen, trotzdem gibt es für das Kind nur wenig oder gar kein Bafög. Doch das muss nicht so sein. Es gibt zwei mögliche Lösungen:

AKTUALISIERUNGSANTRAG

In dem Fall wird bei der Bafög-Berechnung nicht das Eltern-Einkommen des vorletzten Jahres, sondern derjenigen beiden Jahre zugrunde gelegt, die in den Bewilligungszeitraum hineinragen. Für Studenten, die im Wintersemester 2005/2006 Bafög beantragen, heißt das: In diesem Fall wird das Einkommen der Eltern aus 2005 und 2006 berücksichtigt.

VORAUSLEISTUNGSANTRAG

Auf diese Möglichkeit weisen die Ämter meist nur ungern hin. Doch nach Paragraf 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) können die Eltern in Notsituationen erklären, dass sie für studierende Familienmitglieder nicht (mehr) zahlungsfähig sind. Das gilt auch, wenn sie - das gibt es natürlich - nicht zahlen wollen. Die Ämter müssen dann zahlen. Sie versuchen dann aber später sich das Geld von den Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Damit es wegen ausbleibender Eltern-Unterstützung keine Konflikte gibt, sollte man die Einzelheiten des Verfahrens vorher in einer Art Familienkonferenz durchsprechen.

Am besten besorgt man sich vorab den „Antrag auf Vorausleistung nach § 36 Bafög". Den müssen die Studenten stellen. Das Bafög-Amt belehrt Eltern daraufhin, dass der Unterhaltsanspruch des Studenten gegen seine Familie auf das jeweilige Bundesland übergeht. Gleichzeitig werden die Unterhaltspflichtigen aufgefordert, ihr aktuelles Einkommen offen zu legen. Wichtig: Ab dem Moment, in dem das Amt Vorauszahlungen leistet, wird die Zahlungsfähigkeit der Eltern nicht mehr nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beurteilt. Es kommt vielmehr auf das Unterhaltsrecht an. Dieses beurteilt die Leistungsfähigkeit von Unterhaltspflichtigen nach der aktuellen Situation.

Weitere Infos: „111 Tipps zu Sozialleistungen" (9,90 Euro, ISBN 3-7663 3637-1).