Auslandsaufenthalt ("Schüleraustausch") in der Sekundarstufe II
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Auslandsaufenthalte können für die Dauer eines Schuljahres, eines halben Jahres oder eines Quartals genehmigt werden. Der "Schüleraustausch" erfolgt in der Regel in der Jgst 11. Voraussetzung sind die Versetzung in die Jgst 11 und der Nachweis eines geregelten Schulbesuchs im Gastland. Beurlaubung für die Dauer eines Schuljahres: Bei entsprechendem Notenbild auf dem Zeugnis 10,1 (siehe Rückseite) kann der Schüler nach Rückkehr aus dem Ausland in der Jgst 12 weiterlernen, so daß er kein Jahr verliert. Das verlangte gute Notenbild ersetzt die Versetzung von 11 nach 12. In diesem Fall wird sein Auslandsaufenthalt auf die sogenannte Verweildauer angerechnet. Liegt dieses Notenbild nicht vor, wird er nach dem Auslandsaufenthalt in der Jgst 11 eingegliedert. Die Dauer seines Aufenthaltes wird dann nicht auf die Verweildauer angerechnet. Kehrt ein Schüler vorzeitig von solch einem genehmigten Auslandsaufenthalt zurück, so wird die vorab erfolgte Versetzungsentscheidung hinfällig, wenn der verbleibende Zeitraum bis zum Versetzungstermin ausreicht, um ihn angemessen zu beurteilen. Beurlaubung für ein halbes Jahr: Findet der Schüleraustausch in der Jgst 11,1 statt, so wird der Schüler nach Rückkehr in der Jgst 11,2 unterrichtet und unterliegt der Versetzungsordnung. Findet der Schüleraustausch in der Jgst 11,2 statt, so wird bei entsprechendem Notenbild des Zeugnisses 10,2 (siehe Rückseite) der Schüler ohne Versetzungsentscheidung nach seiner Rückkehr in der Jgst 12,1 weiter unterrichtet. Liegt ein entsprechendes Notenbild nicht vor, muß er seine Schullaufbahn nach Rückkehr wieder in 11,1 fortsetzen. In beiden Fällen wird der Aufenthalt auf die Verweildauer angerechnet. Beurlaubung für ein Quartal: Bei der Beurlaubung für ein Quartal muß der Schüler den versäumten Stoff selbständig nacharbeiten und wird beurteilt wie die anderen Schüler. Erfolgt der Austausch in 11,2, so muß der Schüler entweder vor seinem Aufenthalt oder danach genügend Beurteilungsgrundlagen erbringen, damit eine Versetzungsentscheidung ausgesprochen werden kann. Zuständigkeit und Antragstellung: Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anträgen für einen Schüleraustausch liegt bei der Schulleitung. Ausnahmegenehmigungen bei Vorlage triftiger Gründe müssen durch die Schulaufsicht genehmigt werden. Anträge zur Bewilligung eines Aufenthaltes sind möglichst frühzeitig unter Angabe der beteiligten Organisation und der aufnehmenden Gastschule formlos an die Schulleitung zu richten. |
