Gesetzesgrundlagen und Regelungen für die JGST 11 bis 13

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...Jahrgangsstufe 11:

§ 8 Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase)

(1) Die Aufgabe der Jahrgangsstufe 11  besteht darin, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vorzubereiten. In der Jahrgangsstufe 11 beträgt die Schülerwochenstundenzahl in der Regel 30 Unterrichtsstunden, davon sind 27 dem Pflichtbereich  und drei dem Wahlbereich zugeordnet.  Drei weitere Wochenstunden stehen für Angleichungsmaßnahmen und für die Erfüllung zusätzlicher Fremdsprachenbedingungen zur Ver­fügung.

(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchge­hend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathe­matik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches  Fach,  ein  naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden. Die Verpflichtung zur Belegung eines naturwissenschaftlichen  Faches und eines weiteren  Faches aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld kann auch durch die Koppelung von zwei zweistündigen Fächern erfüllt werden, die in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend zu belegen sind. 

(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 31 Abs. 6 SchuIG von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teil­nahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

(4) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen (§ 6 Abs. 4). Im Rahmen der Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus an weiteren Kursen teilnehmen.

Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10  keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer in der Jahrgangsstufe 9 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen.

 

§ 9 Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

(1)  Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 richtet sich nach § 50 SchuIG. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stim­me teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.

(2)  Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachleh­rerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

(3)  Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die in der Jahrgangsstufe 11/2 seit  der  letzten  Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle des Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4.

(4)  Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leis­tungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen  mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

(5)  Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.

(6)  Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.

(7)  Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

(8)  Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß §2 Abs. 1.

(9)  Wer aus der Jahrgangsstufe 11 abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres. 

 

§ 10 Nachprüfung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn der folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Jahrgangsstufe 11 bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung fin­det in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. 

(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht der Jahrgangsstufe 11/11 zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.

(3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehr­kraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

(4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierten schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorge­legt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.

(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend" in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Jahrgangsstufe 11.

(6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend. 

Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

...Jahrgangsstufe 12:

§ 11 Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)

(1) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt die Schülerwochenstundenzahl je nach Schullaufbahn in der Regel 28 bis 31 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Jahrgangsstufe 11 belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sechs Fächer als Grundkurse. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten.

(2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1.   Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

2.  Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Jahr­gangsstufe 11 fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als Leistungskurs fortgeführt wird, oder durch einen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 belegt  werden. Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Feststellungsprüfung  bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Klasse 10 an der Feststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.

3.  Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ihre gemäß § 8 Abs. 5 in der Jahrgangsstufe 11/1 begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/11 fortsetzen.

4.  In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt werden. (Literatur wird am MPG nur in der JGST 12 angeboten.)

(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 folgende Pflichtkurse zu belegen:

1.  Das aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 belegt.

2.  Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei zweistündige Grundkurse in Sozialwissenschaften.

3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei   zweistündige Grundkurse in Geschichte.

4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich je zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.

5. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Jahrgangsstufe 11 mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach.

(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

2. Ein aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Gegebenenfalls ist die Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 durchgehend zu belegen.

(5)  Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 belegte zweite Fremdsprache oder das zweite Fach aus dem  mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortzuführen.

(6)  Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.

(7) Sport wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

(8) Sofern die in Grundkursen der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Grundkursen anderer Fächer curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können für Schülergruppen im Rahmen der Profilbildung einer Schule mit vorheriger Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde je Fach höchstens zwei, insgesamt höchstens bis zu vier solcher Kurse auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden (Substitution). Bei Abiturfächern ist keine Substitution möglich.

§12 Wahl der Abiturfächer 

(1)  Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

(2)  Unter den vier Abiturfächern muss Deutsch oder Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache sein.

(3)  Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Jahrgangsstufe 11 in Grundkursen und spätestens von der Jahrgangsstufe 12/1 an als Fächer mit Klausuren belegt sein.

(4)  Das erste Leistungskursfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte  Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein. Ist Deutsch erstes Leistungskursfach, muss Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Abiturfächern sein.

(5)  Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.

(6)  Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.

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