Ergebnis Begabtenförderung in den Jahrgangsstufen 6 bis 9
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Die folgende Tierrechtserklärung wurde erarbeitet im Dezember 2005/Januar 2006 von Schülerinnen und Schülern einer Hochbegabten-AG. des Max-Planck-Gymnasiums in Düsseldorf. Sie ist gedacht als Anregung zum Nachdenken und als Diskussionsgrundlage.
Allgemeine Erklärung der Tierrechte („Düsseldorfer Erklärung“) (2006)
Gliederung:
1. Die ethische Grundposition 2. Haustiere (individuell, auf das einzelne Tier bezogen) 3. Nutztiere (individuell, auf das einzelne Tier bezogen) a. wirtschaftliche Nutzung (zur Ernährung und Arbeit) b. Tierversuche, Sport, Krieg 4. Tierarten und ihr Lebensraum (speziesbezogen) 5. Strafen bei Verstoß
Text:
zu 1.: Wir, die Mitglieder einer Tierschutz-AG am Max-Planck-Gymnasium in Düsseldorf, vertreten die Meinung, dass Tiere geschützt werden müssen, soweit der Mensch davon einen Nutzen hat. Eine Einschränkung gilt für die Wirbeltiere, welche als einzige Tiere Schmerzen empfinden und somit besonders geschützt werden müssen: Wenn ein Wirbeltier getötet wird, muss ein schmerz- und leidensfreier Tod gewährleistet sein.
zu 2.: 1) Tiere, die als Haustiere gehalten werden, müssen artgerecht untergebracht werden. Die Grundbedürfnisse und typischen Verhaltensweisen müssen bei der Haltung beachtet werden.
2) Ein Tier sollte, statt es auszusetzen oder zu töten, an eine andere Person oder ein Tierheim abgegeben werden. Wer dem gehaltenen Tier grundlos Schmerzen zufügt, es aussetzt oder tötet, muss mit Strafe rechnen.
3) Man darf keinem Haustier grundlos seelischen oder körperlichen Schaden zufügen.
4) Tiere dürfen nur von Personen mit ausreichender Erfahrung und Kenntnissen gehalten werden. Beim Verkauf eines Tieres ist der Tierhändler verpflichtet, sich über die Kenntnisse des Käufers zu informieren.
5) Man muss das zu haltende Tier körperlich und gesundheitlich pflegen und versorgen.
zu 3.: 3a. Der Halter des Nutztieres (Wirbeltieres) hat dafür zu sorgen, dass ... 1. das Tier in der Bewegungsfreiheit nicht dermaßen eingeschränkt wird (ebenfalls gültig für den Transport der Tiere), dass psychische oder physische Schäden hinterlassen werden; 2. das lastentragende (bzw. das lastenziehende) Tier in keinem Fall bei der Arbeit überlastet wird, sodass es körperliche Schäden davonträgt; 2.1. das Tier im Fall einer Erkrankung (bzw. Verletzung) medizinisch versorgt wird; 3. das Tier je nach Bedürfnissen ernährt wird (lastentragende bzw. lastenziehende Tiere müssen genug Rastpausen mit Wasser bekommen); 3.1. das Tier einen artgerechten Schlafplatz erhält, sodass es keinen vermeidbaren Schäden ausgesetzt ist.
3b. In Tierversuchen, im Sport und im Krieg müssen die Halter der Tiere dafür sorgen, dass ... 1. dem Tier keine Leistungen abverlangt werden sollen, die es körperlich überfordern (außer in Notfällen, wonach diese eine besondere Pflege erhalten); 2. bei einem Tier, welches Schmerz empfinden kann (gemeint sind Wirbeltiere), in Tierversuchen nicht eingegriffen werden darf, ohne dass es betäubt wurde und so nichts von den Schmerzen spürt (bzw. in Notfällen die Schmerzen so gering wie möglich gehalten werden müssen); 2.1. die Tierversuche nur zum Erkennen und zur Vorbeugung von Krankheiten, die ggf. auf den Menschen übertragen werden könnten, durchgeführt werden dürfen, nicht hingegen für kosmetische Zwecke; 3. der Schmerz bei der Schlachtung von Tieren so gering wie möglich gehalten wird.
zu 4.: Es sollten alle Tierarten geschützt und respektiert werden. Man sollte sie nicht nur schützen und respektieren, sondern auch ihren Lebensraum erhalten. Ist ein Tier ein Wirbeltier, hat man ihm nicht die Freiheit zu rauben. Es sollte seinen natürlichen Bedürfnissen nachgehen können. Der Lebensraum der Tierarten sollte genau so wenig beschädigt werden wie vergiftet oder verkleinert. Wir sind dieser Auffassung, da dadurch das biologische Gleichgewicht gestört wird. Alle sollten sich an diese Vorschläge halten. Wenn dies nicht geschieht, sollte dafür gesorgt werden, dass die Tiere, die in diesem Bereich der Erde leben, unbeschädigt in einen angemessenen anderen Raum umgesiedelt werden.
Den Lebensraum zu beschädigen heißt: Die Erde, das Wasser oder die Luft zu vergiften.
Die Tiere zu gefährden heißt: Sie zu töten oder sie zu gefährden, indem man ihre Umgebung zerstört.
zu 5.: Strafbar sind:
Bestrafung: Fälle 1 5: längere Haftstrafen Fall 6: kürzere Haftstrafen Fälle 7 10: Geldstrafen, die zur Rettung der Tiere verwendet werden |
